Angaben, die für den Informationserhalt über die Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 106/1999 Gs., über den freien Zugang zu Informationen, notwendig sind:

Die Informationen gewährt gemäß Gesetz Nr. 106/1999 Gs., über den freien Zugang zu Informationen (im Weiteren nur Gesetz) bei der Verwaltung das Referat Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Die Eingabe des Antrags auf Informationsgewährung (im Weiteren nur Antrag) und der Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Antrag richtet sich nach dem Gesetz Nr.106/1999 Gs. Der Antrag kann mündlich, schriftlich, per Fax oder per elektronischer Post eingereicht werden. Telefon: 222 806 258, Fax: 251 510 314, E-Mail-Adresse: epodatelna@sshr.gov.cz.

Einen schriftlichen Antrag auf Informationen mit den notwendigen Angaben reicht der Antragsteller mittels des Formulars Antrag auf Informationsgewährung ein, und das ausgefüllte Formular sendet er an die Adresse:

Verwaltung der staatlichen materiellen Reserven
Šeříková 616/1
150 85 Praha 5 Malá Strana

An dieser Adresse an der Rezeption der Verwaltung kann der Bürger einen schriftlichen Antrag persönlich einreichen und an der Annahmestelle der Verwaltung die betreffenden Vorschriften einsehen. Bei der Einreichung des Antrags ist es im Falle von physischen Personen notwendig, gemäß Gesetz – den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Daueraufenthalts oder, wenn kein Daueraufenthalt angemeldet ist, die Wohnadresse und die Zustelladresse, wenn sich diese von der Adresse des Dauerwohnsitzes oder des Wohnorts unterscheidet, auszufüllen. Juristische Person – Bezeichnung, Identifikationsnummer der Person, Adresse des Sitzes und Zustelladresse, wenn sich diese von der Adresse des Sitzes unterscheidet.

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Nichtgewährung von Informationen ist bei Zentralorganen die Anfechtung der Entscheidung zur Nichtgewährung von Informationen. Beziehungsweise kann eine Beschwerde bei der Erledigung des Antrags auf Informationen eingereicht werden. Bei beiden oben angegebenen Fällen ist es notwendig, dass der Antrag in schriftlicher Form eingereicht wird (siehe § 13 Abs. 3).

Frist für die Informationsgewährung:

Das Datum der Einreichung des Antrags ist der Tag der Zustellung des Antrags an die Verwaltung. Die Verwaltung muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag der Einreichung dem Antragsteller die Angaben über veröffentlichte Informationen mitteilen. Die Verwaltung muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag der Einreichung den Antragsteller um eine Präzisierung der gewünschten Informationen bitten. Wenn die Verwaltung vom Antragsteller keine präzisierenden Informationen erhält, lehnt sie den Antrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Einreichung des Antrags ab. Die Verwaltung informiert den Antragsteller über die Aufschiebung des Antrags innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dessen Aufschiebung, spätestens jedoch in der Frist, welche durch das Gesetz für die Erledigung von Anträgen festgelegt ist. Die Verwaltung gewährt die angeforderten Informationen in einer Grundfrist von 15 Kalendertagen ab Einreichung des Antrags. Die Frist von 15 Kalendertagen kann maximal um 10 Kalendertage verlängert werden, d.h. auf 25 Kalendertage, und dies nur aus wichtigen Gründen, welche sind:

  • Heraussuchen und Sammeln der erforderlichen Informationen in anderen Dienststellen,
  • Antrag auf umfangreich separate und sich unterscheidende Informationen in einem Antrag,
  • Notwendigkeit der Konsultation mit einem anderen Pflichtsubjekt

(oder mit zwei oder mehreren Verwaltungseinheiten), welches ein gewichtiges Interesse am Gegenstand des Antrags hat. Die Verwaltung muss noch in der Grundfrist von 15 Kalendertagen den Antragsteller über die Verlängerung der Grundfrist und die Gründe, aus denen es dazu kam, informieren.

Die Frist für die Berufung des Antragstellers ist 15 Kalendertage ab Zustellung der Entscheidung.

Informationsgewährung gemäß Gesetz Nr. 106/1999 Gs., über den freien Zugang zu Informationen, in der Fassung der aktuellsten Vorschriften