Verfahren beim Verkauf nicht benötigten Immobilienvermögens des Staates an juristische und physische Personen

  • Nicht benötigtes Immobilienvermögen des Staates, an dem keine Organisationseinheit des Staates und keine staatliche Organisation Interesse bekundet haben, wird in Form eines Ausschreibungsverfahrens über den höchsten angebotenen Kaufpreis angeboten. Der Preis wird auf Basis eines aktuellen Sachverständigengutachtens, erhöht um die Kosten des Ausschreibungsverfahrens, festgelegt. Aktuell verkündete Ausschreibungsverfahren über den Abverkauf nicht benötigten Immobilienvermögens des Staates finden Sie hier.
  • Nach der Beurteilung und Bewertung der eingegangenen Angebote und der Auswahl des geeignetsten eingereichten Angebots werden die erfolglosen Bewerber verständigt und der siegreiche Interessent wird zur Bezahlung der Anzahlung aufgefordert, das sind 30% des Kaufpreises.
  • Nach Begleichung der Anzahlung wird der Kaufvertrag zur Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Verwaltung vorbereitet, nach der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden unterzeichnet der ausgewählte Interessent den Kaufvertrag, die Unterschrift muss bei allen Ausfertigungen beglaubigt sein.
  • Zur Gültigkeit und Wirksamkeit des Kaufvertrags ist die Erteilung eines Genehmigungszusatzes durch das zuständige Ministerium notwendig, der Antrag auf Erteilung des Genehmigungszusatzes muss mit den entsprechenden Unterlagen belegt werden, insbesondere den Erwerbstiteln des Staates und der Verwaltung an der Immobilie (die Genehmigung des Kaufvertrags durch das zuständige Ministerium ist nicht notwendig im Sinne der Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 219/2000 GS., über das Vermögen der Tschechischen Republik und deren Auftreten in rechtlichen Beziehungen in der Fassung der aktuellsten Vorschriften).
  • Nach Beendigung des Genehmigungsprozesses beim zuständigen Ministerium stellt die Verwaltung eine Rechnung über die Restsumme aus, das sind 70% des Kaufpreises. Nach deren Begleichung sendet die Verwaltung den Antrag auf den Eintrag im Immobilienkataster ab.
  • Nach Genehmigung der Eintragung des Eigentumsrechts auf den neuen Eigentümer werden die Immobilien auf Grundlage eines Protokolls über die Übergabe des Immobilieneigentums einschließlich seines Zubehörs und der Ausstattung übergeben.

Für detailliertere Informationen über die Übertragung unbeweglichen Vermögens des Staates kontaktieren Sie bitte unsere Spezialisten für Vermögensübertragung, deren Kontakt Sie hier finden.

Verfahren beim Verkauf nicht benötigten beweglichen Vermögens des Staates an juristische und physische Personen

  • Nicht benötigtes bewegliches Vermögen des Staates, an dem Organisationselemente des Staates und staatliche Organisationen kein Interesse bekundet haben, wird in Form eines Ausschreibungsverfahrens über den höchsten angebotenen Kaufpreis angeboten. Der Preis wird auf Grundlage eines aktuellen Sachverständigengutachtens, erhöht um die Kosten für das Ausschreibungsverfahren bestimmt, oder den Preis legt eine Fachkommission fest. Aktuell verkündete Ausschreibungsverfahren zum Abverkauf nicht benötigten beweglichen Vermögens des Staates finden Sie hier.
  • Nach Beurteilung und Bewertung der eingegangenen Angebote und Auswahl des vorteilhaftesten eingereichten Angebots werden die erfolglosen Bewerber informieren und der siegreiche Interessent wird zur Abfassung des Kaufvertrags aufgefordert.
  • Nach beiderseitiger Unterzeichnung des Kaufvertrags wird dem Käufer eine Rechnung ausgestellt, nach deren Bezahlung es zur Übergabe des Eigentums an den Käufer kommt.

Für detailliertere Informationen über die Übertragung beweglichen Eigentums des Staates kontaktieren Sie bitte unsere Spezialistin der Verwaltung beweglichen Eigentums, deren Kontakt Sie hier finden.